Rechtlicher Status

Große Beutegreifer genießen europaweit einen hohen Schutzstatus. Österreich hat sich durch die Berner Konvention, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU und dem Washingtoner Artenschutzabkommen dazu verpflichtet, einen günstigen Erhaltungszustand für große Beutegreifer wiederherzustellen.

 

Internationale Abkommen

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH – „Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen“)

Die FFH-Richtlinie wurde 1992 von der Europäischen Union in Kraft gesetzt und soll EU-weit die Erhaltung von Lebensräumen und Wildtieren regeln. In der Präambel wird festgestellt: „Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen.“

Dazu soll ein günstiger Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse wiederhergestellt oder bewahrt werden. Die FFH-Richtlinie ist von allen EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen. In Österreich wird dies über die Jagd- und/oder Naturschutzgesetze der Bundesländer verwirklicht. Die FFH-Richtlinie setzt auf EU-Ebene die Berner Konvention um. Bär, Wolf und Luchs werden im Anhang II als „prioritäre Art“ gelistet und im Anhang IV angeführt. Der Goldschakal wird in Anhang V geführt. Der Schutz im Sinne der FFH-Richtlinie bedeutet neben einem Verbot der absichtlichen Tötung, dass auch ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht beschädigt oder zerstört werden. Zudem dürfen diese Arten auch z. B. nicht in der Fortpflanzungs- Wanderungs- und Winterruhezeit gestört werden. Für Arten im Anhang II sind auch Schutzgebiete einzurichten.

Was bedeutet die Aufnahme in die unterschiedlichen Anhänge der FFH-Richtlinie?

Anhang II ist die Auflistung der Tier- und Pflanzenarten, für die Schutzgebiete im NATURA 2000-Netz eingerichtet werden müssen.

Anhang IV ist eine Liste von Tier- und Pflanzenarten, die unter dem besonderen Rechtsschutz der EU stehen, weil sie selten und schützenswert sind. Da die Gefahr besteht, dass die Vorkommen dieser Arten für immer verloren gehen, dürfen ihre „Lebensstätten“ nicht beschädigt oder zerstört werden. Dieser Artenschutz gilt nicht nur in den Schutzgebieten des NATURA 2000-Netzwerks („Europaschutzgebiete“), sondern flächendeckend in ganz Europa. Das bedeutet, dass strenge Vorgaben beachtet werden müssen, auch wenn es sich nicht um ein Schutzgebiet handelt.

Anhang V beschäftigt sich mit Tier- und Pflanzenarten, für deren Entnahme aus der Natur besondere Regelungen getroffen werden können. Diese Arten dürfen nur im Rahmen von Managementmaßnahmen genutzt werden.

 

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Nach Artikel 12 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe a) der FFH-Richtlinie ist der Wolf streng geschützt und „alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung“ sowie „jede absichtliche Störung“ verboten. Nach Artikel 16 Abs.1 lit. a -e sind jedoch Ausnahmen möglich, „sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“.

  1. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
  2. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
  3. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
  4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
  5. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

Die Berner Konvention ist ein amtliches Übereinkommen und ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarates über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume aus dem Jahr 1979. Österreich ist seit 1983 Mitgliedsstaat. Wolf und Bär sind in Anhang II (Störungs-, Fang-, Tötungs- und Handelsverbot) der Berner Konvention als streng geschützte Tierart angeführt. Der Luchs fällt unter Anhang III der Berner Konvention (Schutz empfindlicher und gefährdeter Arten einschließlich wandernder Arten und ihrer Lebensräume). Der Goldschakal ist hier nicht gelistet.

Zusätzlich zur eigentlichen Konvention gibt es Empfehlungen zum Umgang mit den geschützten Arten. Die Empfehlung 173 aus dem Jahr 2014 beschäftigt sich mit der Hybridisierung zwischen Wölfen und Hunden. Die Hybridisierung wird von der IUCN (International Union for Conservation of Nature) und der LCIE (Large Carnivore Initiative for Europe) als Bedrohung für die Erhaltung freilebender Wölfe eingestuft und klar abgelehnt. In der Empfehlung 173 werden die Unterzeichner der Berner Konvention aufgefordert, die staatlich kontrollierte Entfernung von nachgewiesenen Wolf-Hund-Hybriden aus wilden Wolfspopulationen sicher zu stellen.

Das Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of the Wild Fauna and Flora) vom 3. März 1973 (in Österreich ist das Übereinkommen seit 1982 in Kraft) stellt Richtlinien für den Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen und deren Erzeugnissen auf. Es schränkt die Ein- und Ausfuhr als Individuum oder Teile ein. Bär, Wolf und Luchs finden sich im Anhang II des Washingtoner Artenschutzabkommens (umfasst Arten, die potenziell vom Aussterben bedroht sind und daher einem kontrollierten Handel unterliegen). Der Goldschakal ist im Anhang III erfasst. Dieser umfasst Arten, die innerhalb eines Landes bedroht sind und für deren Erhaltung die Zusammenarbeit mit den anderen Parteien erforderlich ist, um die Ausrottung zu verhindern. Der internationale Handel ist kontrolliert erlaubt.

Die Umsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens in EU – Recht erfolgt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den „Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“. Bär, Wolf und Luchs sind im Anhang A der Verordnung angeführt.

Zum rechtlichen Schutz von Hybriden wird unter Punkt 10 der Erläuterungen zur Verordnung (EU) Nr. 1497/2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 angeführt, dass „hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, wie reine Arten unter die Verordnung fallen…“

Landesgesetze Österreich –
Jagdrecht, Naturschutzrecht und Artenschutzverordnung

Jagd und Naturschutz fallen in Österreich in die Kompetenz der Bundesländer. Die internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Wölfe wurden in Landesjagd- bzw. Landesnaturschutzgesetze übernommen. Mit der Umsetzung entsprechender Regelungen sind Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden oder Jägerschaften betraut. 

Stellung im Jagdgesetz: Wild (Haarwild/ Raubwild), Jagdbare Tiere: § 3 Abs 1 Z 1

Schonvorschriften: ganzjährig geschont: § 2 Abs 1 Z 1 lit b Bgld WildstandregulierungsVO § 78 Abs. 4 Bgld.-JG

Stellung im Jagdgesetz: Wild (Haarwild/ Raubwild), § 4 Abs 1 lit a

Schonvorschriften: ganzjährig geschont: § 51 Abs 1 K-JG sowie § 6 Abs 1 DVO Ktn JG

Schutzstatus – Art. 12 FFH-RL: § 51 Abs 4a K-JG, § 52 Abs 2a K-JG, § 100a K-JG

Stellung im Jagdgesetz: Wild (Haarwild) – nicht jagdbar: § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2

Schonvorschriften: Nicht jagdbar: § 3 Abs 2

Schutzstatus – Art. 12 FFH-RL: § 3 Abs 4 NÖ JG

Stellung im Jagdgesetz: Wild (Haarwild/ Raubwild), Jagdbare Tiere: §3 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 1964 in Verbindung mit Anlage 1 lit a

Schonvorschriften: Ganzjährig geschont: § 1 Abs. 1 Oö Schonzeitenverordnung 2007

Schutzstatus – Art. 12 FFH-RL: § 48 Abs. 3-7 und § 49 Abs. 3 Oö. JG

Wolfsmanagement Oberösterreich

Stellung im Jagdgesetz: Wild (Haarwild/ Beutegreifer): § 4 Z 1 lit b

Schonvorschriften: Ganzjährig geschont nach § 54 Abs 3

Schutzstatus – Art. 12 FFH-RL: §§ 103 bis 104b Sbg JG

Wolfsmanagement Salzburg

Stellung im Jagdgesetz: Wild: § 2 Abs1 lit d

Schonvorschriften: Ganzjährig geschont, da keine Jagdzeiten festgesetzt: § 2 Stmk JagdzeitenVO

Schutzstatus – Art. 12 FFH-RL: § 17 Stmk. NSchG 2017 § 3 Stmk ArtenschutzVO

Wolfsmanagement Steiermark

Stellung im Jagdgesetz: Jagdbare Tiere (Haarwild/ Beutegreifer): §2 Abs 1 in Verbindung mit Anl. 1

Schonvorschriften: Ganzjährig geschont (§ 1 Abs 3 2.DVO Tir JG)

Schutzstatus – Art. 12 FFH-RL: § 24 Tir NschG iVm § 4 Tiroler Naturschutzverordnung

Stellung im Jagdgesetz: Wild (Haarwild/ Raubwild): § 4 Abs 1 Vbg JG

Schonvorschriften: Ganzjährig geschont, § 26 lit b Vbg JVO

Schutzstatus – Art. 12 FFH-RL: § 6 Vbg NschVO

Wolfsmanagement Vorarlberg

Schutzstatus – Art. 12 FFH-RL: § 10 Abs 3 Wr NschG in Verbindung mit § 4 Abs 1 Wr NSchVO

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