Gemäß den Statuten können ausschließlich die neun österreichischen Bundesländer sowie der Bund ordentliche Mitglieder sein. Jedes Bundesland, sowie das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) entsendet zwei Vertreter in die Mitgliederversammlung.
Außerordentliche Mitglieder
Hierbei handelt es sich um Organisationen, juristische und natürliche Personen, die den Vereinszweck durch ihre Expertise fördern.